Wunsch- und Wahlrecht für Mütter und Väter gestärkt
Versicherte erhalten mehr Mitsprache bei der Auswahl der richtigen Kurklinik
Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung" sind Krankenkassen seit Juli 2015 ausdrücklich verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht bei Mutter-Kind-Kurmaßnahmen sowie bei Vater-Kind-Kurmaßnahmen zu beachten, informiert das Müttergenesungswerk (MGW).
Zu den sogenannten "berechtigten Wünschen" von Müttern und Vätern bei der Wahl einer geeigneten Kurklinik gehören unter anderem die Berücksichtigung von Schwerpunktmaßnahmen bei speziellen Erkrankungen, z.B. Epilepsie oder bei Trauer, spezifische Therapieangebote oder besondere Angebote der Kinderbetreuung.
Wir unterstützen Sie in unserer Beratungsstelle
Unsere Beratungsstelle (DRK-Kur und Reha gGmbH) begleitet Sie bei der Wahl der geeigneten Klinik, bei der Antragstellung und unterstützt Sie in allen Fragestellungen auf Ihrem Weg in die Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur. Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 5707 530.
2016 starten die DRK-Zentren für Gesundheit und Familie wieder mit viel Energie in die Mutter-/ Vater-Kind-Kuren in unseren familiären Einrichtungen auf den Inseln Amrum, Pellworm und im holsteinischen Plön.
Planen Sie frühzeitig Ihre Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur in
in Plön (Ostseenähe), auf Amrum (Nordseeinsel), auf Pellworm (Nordseeinsel)
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Zwar haben Krankenkassen nach wie vor das Recht, eine Klinik vorzuschlagen, aber sie haben nun auch explizit die Pflicht, das Wunsch- und Wahlrecht zu beachten, das heißt, Versicherte müssen einer von der Krankenkasse ausgewählten Klinik nicht zustimmen. "Wir freuen uns über die neue Gesetzesregelung. Das Müttergenesungswerk (MGW) hat sich nachdrücklich dafür eingesetzt, das Wunsch- und Wahlrecht auch bei Vorsorgemaßnahmen zu stärken," sagt Anne Schilling, Geschäftsführerin des MGW. "Wir empfehlen Müttern und Vätern, die eine Kurmaßnahme zur Vorsorge oder Rehabilitation beantragen, schon im Antrag die Klinik anzugeben, in der die Maßnahme stattfinden soll."
Krankenkassen müssen diesen Wunsch bei ihrer Auswahl berücksichtigen oder gegebenenfalls eine Ablehnung begründen. Eine Ablehnung allein aus wirtschaftlichen Gründen - wenn beispielsweise die ausgewählte Klinik einen höheren Tagessatz als die von der Krankenkasse vorgeschlagene Klinik hat - ist nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eventuelle Mehrkosten bei diesen mütter- und väterspezifischen Maßnahmen nicht von den Versicherten zu zahlen sind.